Pauschal existieren prinzipiell zwei Möglichkeiten, die Schallreflexion und den Nachhall in Baukörpern gezielt zu reduzieren - dies gilt für Neubauvorhaben genauso, wie bei Altbausanierungen. Schalldämpfung entweder durch aufwändige (Umbau-)Maßnahmen und die dauerhafte Installation von schallabsorbierenden Bauelementen oder Oberflächenstrukturen. Oder der Einsatz flexibler und zum Teil sogar mobil umsetzbarer High-Tech Schallabsorber Materialien. Letztere sind nicht nur deutlich günstiger in der Anschaffung und wesentlich schneller anzubringen, sie erfüllen ihren Zweck vollumfänglich und vernachlässigen dabei keineswegs eventuelle Design-Ansprüche.
Egal welche Variante der Schalldämpfung gewählt wird - fest verbaute Maßnahmen oder flexible Schallabsorber, man sollte sich vorher gezielt darüber Gedanken machen, welcher Grad der Nachhall-Reduktion tatsächlich erreicht werden soll. Zuviel Dämpfung kann - wenn nicht explizit gewünscht, einen unangenehm "dumpfes" Hörempfinden erzeugen, vorstellbar wie die Akustik in einem Raum, dessen Oberflächen komplett mit Teppich verkleidet sind. Zu geringe oder falsch positionierte Schallabsorber hingegen erzielen keinen bzw. keinen nennenswerten, nachhallreduzierenden Effekt. Ohne Erfahrung oder Sachkompetenz in diesem Bereich, sollte man weder selbst schalldämpfende Maßnahmen austesten noch von vermeintlichen Fachleuten, die nicht genau wissen, dass der Weg zu einer gezielten Raum-Schalldämpfung über physikalische Messung und konzeptionelle Planung führt, pauschal durchführen lassen. Beides kann im Endeffekt teuer werden.
HINWEIS ZU DEN DIN NORMEN:
Relevant sind die DIN 18041, DIN 11690/1, DIN 3382/2.
Zum Schutz gegen die gehörschädigende Wirkung von Lärm werden in der Lärm- und Vibrations-Arbeitschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV Mindestanforderungen für den Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen durch Lärm festgelegt. Mittlerweile gilt die Lärm VibrationsArbSchV - wie alle anderen staatlichen Arbeitschutzvorschriften - auch für die Versicherten der Unfallversicherungsträger (z.B. Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen uns Schüler, Berufsschülerinnen und Schüler), die bislang nicht von den staatlchen Regelungen erfasst und betroffen waren. Zum Schutz gegen die störenden Wirkungen von Lärm hat der Arbeitgeber/Träger nach der Verordnung über Arbeitssätten (ArbStättV) dafür Sorge zu tragen, dass der Schalldruckpegel so niedrig wie betriebstechnisch möglich ist. Nähere Informationen sind in der VDI-Richtlinie 2058 - Teil 3 Beurteilung unterschiedlicher Tätigkeiten zu finden. Dort sind beispielhaft Tätigkeiten und zumutbare Pegel genannt.
In der Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift 82 vom April 2009 werden im § 6 für Bildungseinrichtungen im Elementarbereich bau und raumakustische Maßnahmen gefordert: "In Räumen sowie in innenliegenden Aufenthaltsbereichen von Kindertageseinrichtungen sind entsprechend der Nutzung bau- und raumakustische Anforderungen einzuhalten."
Da es sich in einer Kindertageseinrichtung überwiegend um sogenannte kommunikations- und informationsgeprägte Tätigkeiten handelt, soll der Störschallpegel einen Wert von 70 dB (A) nicht überschreiten. Der Schallpegel von 70 dB (A) schließt auch die von außen eingebrachten Geräusche, wie Straßenverkehr- oder Fluglärm, mit ein. Die VDI-Richtlinie kann als Entscheidunshilfe herangezogen werden.
Ein akustisches Beurteilungskriterium für die Inklusionsfähigkeit an Schulen und Kindertageseinrichtungen ist die Sprachverständlichkeit. Insbesondere Kinder mit Mikrationshintergrund fällt das Verstehen in ungeeigneten Räumen schwer!
Die Sprachverständlichkeit wird wesentlich von der Nachhhallzeit beeinflusst. Diese hängt wiederum von der Größe und der schallabsorbierenden Ausstattung des Raumes ab. Empfehlungen zu sinnvollen Nachhallzeiten finden sich in der DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen. Die Beachtung dieser Empfehlungen sichert eine optimale Qualität der Sprachverständlichkeit und ist damit Vorraussetzung für die Bildung und Erziehung (Verband für Bildung und Erziehung kurz VBE) in Kindertageseinrichtungen.
Bei Neubauten, wesentlichen Erweiterungen, Umbauten und Nutzungsänderungen von Kindertageseinrichtungen müssen diese Anforderungen aus der Unfallverhütungsvorschrift erfüllt werden. In allen Einrichtungen sind regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen für alle Versicherten (Arbeitnehmer, Lehrer, Schüler und Kinder) durchzuführen. In diesem Rahmen ist durch den Arbeitgeber / Träger zu prüfen, ob Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, um Gefährdungen (Lärm macht krank) zu minimieren (Erfüllung der Fürsorgepflicht).